Satzung

Satzung des Vereins
„Freunde der Predigerbibliothek im Adeligen Kloster zu Preetz e.V.“

Beschlossen von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 28. Februar 2019.

Vorbemerkung

Im Folgenden beinhaltet die Verwendung der grammatikalisch maskulinen Form zugleich die weibliche Form.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Freunde der Predigerbibliothek im Adeligen Kloster zu Preetz e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Preetz. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, zur Erhaltung und Pflege sowie zur Erschließung der als Baudenkmal und sonstiges Denkmal unter Objekt Nr. 3547 und Nr. 11273 der Denkmalliste des Landes Schleswig-Holstein eingetragenen Predigerbibliothek im Konventgebäude des Adeligen Kloster zu Preetz beizutragen.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Unterstützung bei

  • dem Erhalt und der Pflege der historischen Ausstattung des Bibliotheksraums und der dafür notwendigen baulichen und klimatechnischen Unterhaltung;
  • dem Erhalt und der Pflege des Buch- und Handschriftenbestands einschließlich notwendiger Restaurierungsmaßnahmen;
  • der bibliotheksgerechten Erfassung, wissenschaftlichen Einordnung und Katalogisierung des Bestandes;
  • der Nutzung des Buch- und Handschriftenbestandes für Forschung und Wissenschaft in Zusammenarbeit insbesondere mit der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek und der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;
  • der Durchführung von Veranstaltungen wie z.B. Vorträgen, Kolloquien und Ausstellungen und der Förderung von Publikationen.

3. Der Verein leistet gemäß dieser Zweckbestimmung einen wesentlichen Beitrag zur Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Wissenschaft, Forschung und Kultur im Sinne von § 52 Abgabenordnung (AO).

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und andere Ausgaben.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Hierzu muss ein Aufnahmeantrag an den Vorstand gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

3. Der Austritt kann jederzeit mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss mindestens 1 Monat vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden

§ 4 Beiträge

Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Zuwendungen. Beiträge werden durch eine Beitragsordnung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er ist dazu verpflichtet, sobald mindesten ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 21 (einundzwanzig) Tage liegen. Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Frist 7 (sieben) Tage.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes anwesende ordentliche Vereinsmitglied. Stimmrechtsübertragung für die Mitgliederversammlung ist mit schriftlicher Vollmacht möglich. Mehrfachvertretungen sind unzulässig.

4. Abstimmungen erfolgen mangels eines abweichenden Beschlusses durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Bei Wahlen erfolgt grundsätzlich geheime Abstimmung, es sei denn, die anwesenden Mitglieder sind einstimmig für offene Abstimmung durch Handzeichen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den höchsten gleichen Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit im Rahmen der Stichwahl entscheidet das Los.

6. Bei sämtlichen Beschlüssen und Abstimmungen gelten Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen.

7. Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch eine Niederschrift zu dokumentieren, in der die Beschlüsse im Wortlaut und die Wahlergebnisse verzeichnet sind. Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

  • die Wahl der gewählten Mitglieder des Vorstandes
  • 
die Wahl von zwei Kassenprüfern
  • die Jahresrechnung
  • die Entlastung des Vorstandes
  • Beiträge
  • 
Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit
  • 
Auflösung des Vereins gem. § 9 dieser Satzung
§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 
der Priörin und dem Probsten des Adeligen Klosters zu Preetz als Mitgliedern kraft Amtes und dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer als gewählten Mitgliedern. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

2. Der Vorstand kann Beisitzer berufen, die im Vorstand Rede- und Antragsrecht haben. Diese Beisitzer können durch den Vorstand jederzeit abberufen werden.

3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Jedes Mitglied des Vorstandes gemäß § 26 BGB ist einzeln vertretungsberechtigt. 
Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied nur vertretungsberechtigt bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

5. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des 1. Vorsitzenden nach dessen Ermessen oder sobald drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Der Vorstand wird für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, ist eine Ergänzungswahl bei der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen. Scheiden der 1. oder der 2. Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl vornimmt.

7. Die Sitzungen des Vorstandes sind durch eine Niederschrift zu dokumentieren, die die Beratungsgegenstände und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist durch den 
1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von 30 Tagen einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek in Kiel als Landesoberbehörde und Spezialbibliothek für schleswig-holsteinische Landeskunde mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gem. § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31. Januar 2019 in Plön beschlossen, von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 28. Februar 2019 in Preetz in der vorliegenden Form beschlossen und ist am 08. März 2019 unter Aktenzeichen VR 6864 KI mit der laufenden Nummer 1 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen worden.

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